Satzung

Genossenschaft katholischer Edelleute in Bayern e.V.

(Neufassung, beschlossen in der 147. Genossenschaftsversammlung am 7. Dezember 2002)

§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Genossenschaft katholischer Edelleute in Bayern e. V.". Er stellt sich unter den Schutz der Mutter Gottes, der Patronin Bayerns. Sitz des Vereins ist München. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Der Verein ist selbstlos tätig und seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
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§ 2: Zweck
Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
  1. den römisch katholischen Glauben zu wahren, die Kirche bei ihrem Streben nach Einheit der Christen zu unterstützen und das aktive christliche Leben zu fördern,
  2. die traditionsgemäße Gesinnung seiner Mitglieder und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, zu stärken,
  3. durch Veranstaltungen die persönlichen Beziehungen untereinander, insbesondere der Jugend, zu fördern,
  4. in Not Geratenen Hilfe zu gewähren und
  5. junge Mitglieder zu fördern.
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§ 3: Adelsrecht
  1. Der Verein ist Mitglied der Vereinigung der deutschen Adelsverbände (VdDA) und entsendet einen Vertreter in den Adelsrechtsausschuss (ARA).
  2. Das bis zum Ende des 1. Weltkriegs gültige deutsche Adelsrecht und seine Fortentwicklung durch die dazu berufenen Stellen des deutschen Adels ist für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.
§ 4: Mitgliedschaft
Aufgenommen werden können bayerische oder in Bayern ansässige Edelleute römisch-katholischer Konfession und Gesinnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand berät und beschließt die Aufnahme.
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§ 5: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.
§ 6: Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem I. Präsidenten, dem II. Präsidenten, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem geistlichen Beirat und bis zu 6 Beisitzern, von denen 2 Vertreter der Jugend sein sollen. Der Vorstand ist berechtigt, für die laufende Wahlperiode bei Bedarf bis zu 2 weitere Beisitzer zu berufen. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand gemäß §7 Abs. 6) auf 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der I. Präsident beruft den Vorstand mit einer Frist von möglichst 2 Wochen ein. Auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern hat der I. Präsident den Vorstand einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
  4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit eines Präsidenten und von vier Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der I. Präsident bzw. dessen Vertreter. Die Entscheidungen sind schriftlich niederzulegen.
  5. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Über die etwaige Erstattung von Auslagen für den Verein beschließt der Vorstand.
  6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Hierfür ist er verantwortlich. Er veranlasst, was zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlich erscheint. Er bestimmt, in welchem Umfange die laufenden Geschäfte von der Geschäftsstelle in seinem Auftrag zu erledigen sind. Er entscheidet über die Einberufung der Mitgliederversammlung und bestimmt deren Tagesordnung (§ 7), über Aufnahme (§ 4) und Ausschluss (§ 9) von Mitgliedern. Der Vorstand beschließt über die vom Schatzmeister aufgestellte Jahresrechnung. Die Richtigkeit der Jahresrechnung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel haben 2 hierfür in der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer zu prüfen. Diese sollen auch die Entlastung des Vorstands beantragen.
  7. Der I. Präsident führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung, er bestimmt die Richtlinien und trägt dafür die Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung. Er kann sich durch den II. Präsidenten vertreten lassen.
  8. Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem Geschäftsführer, der zugleich Schriftführer ist. Er hat für die Protokollierung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.
  9. Gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten der I. Präsident und der II. Präsident einzeln den Verein.
§ 7: Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist durch den I. Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch dessen Vertreter mindestens einmal im Jahr schriftlich spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss auch auf Antrag von wenigstens 50 Mitgliedern des Vereins einberufen werden und zwar längstens 4 Wochen nach Eingang des Antrags, in dem Zweck und Gründe angegeben sein müssen.
  2. Der I. Präsident, in dessen Verhinderungsfall der II. Präsident und im Falle der Verhinderung von beiden Präsidenten ein vom I. Präsidenten hierzu bestimmtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstands (§ 6), die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung der Jahresbeiträge (§ 10), die Abänderung der Satzung und die Entscheidung über Anträge aller Art, welche vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
  4. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, Anträge zu stellen. Diese müssen in einer Frist von mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, der sie berät und auf die Tagesordnung setzen kann.
  5. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur mit Zustimmung der anwesenden Mitglieder abgestimmt werden. Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung stehen.
  6. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder grundsätzlich durch Akklamation. Auf Wunsch von 1 Vorstandsmitglied oder von mindestens 10 anwesenden Mitgliedern erfolgt die Beschlussfassung mittels Stimmzettel. Die Wahl des I. und des II. Präsidenten erfolgt jedenfalls durch Stimmzettel. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, dass eine Blockentscheidung erfolgt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei der Text der vorgesehenen Satzungsänderung mit der Ladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden muss.
  7. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterfertigen.
  8. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern zuzuleiten.
§ 8: Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss mindestens 3 Monate vorher beim Vorstand angemeldet werden. Die Mitgliedschaft endet durch den Fortfall auch nur einer der Voraussetzungen, die für die Aufnahme erforderlich waren (§3 Abs. 2, §4). Das gilt nicht für bloßen Wegzug.
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§ 9: Ausschluss
Der Vorstand ist zur Ausschließung von Mitgliedern aus folgenden Gründen berechtigt:
  1. Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
  2. Wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinszwecke verstoßen hat.
  3. Wenn das Mitglied die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr erfüllt.
Dem Mitglied ist vor dem Beschluss des Vorstands Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ein derartiger Beschluss erfordert die Zustimmung von 2 Dritteln, mindestens aber von 5 anwesenden Mitgliedern des Vorstands.
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§ 10: Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind bis zum 1. April eines jeden Jahres zu entrichten. Die bis zum 1. September nicht bezahlten Beiträge werden durch den Schatzmeister angemahnt.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Reduzierung des Mitgliedsbeitrags beschließen.
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§ 11: Heilige Messen
Der Verein lässt jedes Jahr für die im vergangenen Jahr verstorbenen Mitglieder eine Hl. Messe lesen.
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§ 12: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen in zwei Mitgliederversammlungen, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss erfolgen. Dieser Beschluss bestimmt dann zugleich endgültig über die Abwicklung der von der Genossenschaft eingegangenen Verpflichtungen.
Das im Zeitraum der Auflösung etwa vorhandene Vermögen fällt dem königlich bayerischen Hausritterorden vom Hl. Georg e. V., München, zu.
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