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Ziele

Den satzungsmäßigen Zweck des Vereins, nämlich

  1. den römisch katholischen Glauben zu wahren, die Kirche bei ihrem Streben nach Einheit der Christen zu unterstützen und das aktive christliche Leben zu fördern,

  2. die traditionsgemäße Gesinnung seiner Mitglieder und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, zu stärken,

  3. durch Veranstaltungen die persönlichen Beziehungen untereinander, insbesondere der Jugend, zu fördern,

  4. in Not Geratenen Hilfe zu gewähren und

  5. junge Mitglieder zu fördern.

wollen wir im folgenden Sinn umsetzen.

Zu den Zielen und Aufgaben der Genossen­schaft katholischer Edelleute in Bayern e.V. (GkE)

 

In der GkE sind Angehörige adeliger Familien in Bayern zusammengeschlossen, die dem römisch-katholischen Glauben angehören und sich diesem verpflichtet wissen. Die Ziele und Aufgaben sind in der Satzung der GkE festgelegt (§2), bedürfen aber immer wieder der Reflexion und zeitgemäßen Akzentuierung, um sie an die Jugend weitergeben zu können. Dies möchte die GkE mit dem vorliegendem Papier tun:

Die GkE will ihre Mitglieder unterstützen, dem Leben in einer modernen Welt gerecht zu werden, dabei aber das Geschichtsbewusstsein zu erhalten und wertvolle Traditionen weiter zu geben. Traditionsbewusstsein wohl verstanden ist nicht Verklärung der Vergangenheit, sondern bietet die Möglichkeit, das für richtig und gut Erkannte in die Gegenwart hereinzunehmen und in Ihr fort zu entwickeln. Damit kann man die Gegenwart bewusster erleben und gestalten sowie sich die Unabhängigkeit von bloßen Modeströmungen bewahren. 
Daraus ergibt sich die Verpflichtung der älteren Generation. Traditionen an die jüngere weiterzugeben und bei dieser dafür zu werben.

Die GkE möchte ihre Mitglieder ermuntern und unterstützen, Verantwortung in Staat und Gesellschaft zu übernehmen. Dafür gibt es ein weites Feld im politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Raum. Aktives Auftreten in der öffentlichkeit und Übernahme von Verantwortung gehörten früher zum Selbstverständnis. Es wäre wünschenswert, dem adeligen Namen im öffentlichen Bewusstsein durch seine Beiträge zum Gemeinwohl wieder Achtung zu verschaffen. 
Ein Adeliger ist auf Grund seines Namens und seiner Familie nicht von vornherein der Elite zuzurechnen, sondern er kann nur dann heute zu einer Elite gehören, wenn er Herausragendes leistet.

Die GkE tritt dafür ein, dass ihre Mitglieder dem Glaubensleben aufgeschlossen gegenüberstehen, die christlichen Werte aktiv vertreten und konstruktiv in der Kirche mitarbeiten.

Der GkE ist von großer Wichtigkeit, den Zusammenhalt des katholischen Adels in Bayern zu fördern und einen Beitrag zur Pflege von Familie und Verwandtschaft zu leisten. In einer Zeit, in der sich die Lebensweisen sehr unterschiedlich entwickeln, erscheint es äußerst wünschenswert, das Miteinander und ein wechselseitiges Verständnis zu fördern und in diesem Rahmen intensive Geselligkeit zu pflegen.

Die GkE wünscht, möglichst viele junge Mitglieder für den Verein zu gewinnen, sie zu integrieren und zu aktivieren. Der junge Erwachsene sollte in seiner Persönlichkeitsbildung und in der Vorbereitung auf eine qualifizierte Position auch durch die Institution GkE unterstützt werden.

Der Vorstand der GkE nimmt diese Aufgaben ernst, ist jedoch auf die Unterstützung jedes einzelnen Ihrer Mitglieder angewiesen;


Nach § 2 der Satzung hat die GkE folgende Zwecke: "Wahrung des römisch-katholischen Glaubens, Ausübung der Werke der Barmherzigkeit und Förderung des traditionsgemäßen und aktiven christlichen Lebens sowie der unabhängigen Gesinnung der Mitglieder".

 

Von der Generalversammlung im Dezember 2001 beschlossen.

Aktivitäten

Aktivitäten des Vereins

Die jährliche Generalversammlung ist durch die Satzung vorgeschrieben. Sie findet Ende Januar / Anfang Februar statt und wird mit einer Hl. Messe und einem Vortrag verbunden.

Aktivitäten des gesellschaftlichen Bereichs werden seitens des Vorstands geplant, beschlossen und veranstaltet (z.B. Cocktails, Wallfahrten)Die aktuell geplanten Aktivitäten sehen Sie unter Aktuelles / Termine
 

Der katholische Schwerpunkt äußert sich z.B. darin, daß die wesentlichen Veranstaltungen mit dem gemeinsamen Besuch einer hl. Messe verbunden sind. Weiter sind die Themen der Vorträge zu einem guten Prozentsatz aus dem kirchlich-/ethisch-/moralischen Bereich gewählt. Hier sei auch die Jugend-Wallfahrt erwähnt.
 

Der karitative Schwerpunkt liegt in der Betreuung und Unterstützung von Personen bzw. Familien aus unseren Kreisen, die in Not geraten sind. 

Vorstand

Der Vorstand

1. Präsident

1. Präsident

1. Präsident

2. Präsident

Franz-Josef Freiherr v.der Heydte

Kontakt

Christian Graf v. Clary

Geschäfts- und Schriftführer

Schatzmeister

Donat Freiherr v. Richthofen

Kontakt

Johannes v. Liel

Kontakt

Geistlicher Beirat

Jugendvertreter

Johannes v. Bonhorst

Kontakt

Franz Freiherr v. Loe

Kontakt

Beisitzerin

Beisitzerin

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Marie Therese Gräfin Kornis

Marie-Elisabeth Freiin v. Lüninck

Kontakt

Weitere Funktionsträger

ARA Beauftragter

Georg Freiherr v. Aretin 

Geschichte

Ein Blick in die Geschichte der Genossenschaft katholischer Edelleute in Bayern e.V. (GKE)

Mit der Gründung des deutschen Kaiserreiches 1871 wurde der „Kulturkampf” des preußischen Staates eine Reichsangelegenheit, die auf die übrigen Länder übergriff, und Politiker des katholischen Adels in Bayern veranlasste, hiergegen einen Verband zu gründen.

Am 21. Mai 1876 gründeten 71 Herren im Münchner Haus des Grafen Preysing die „Genossenschaft katholischer Edel­leute in Bayern”, nachdem bereits 1875 in Köfering beschlossen wurde,
 

„den Adel zu gemeinsamen Wirken zu einigen, um folgende Zwecke zur Ausführung zu bringen:

  1. Förderung des kirchlichen und standesgemäßen Lebens der Mitglieder, der gleich­artigen, unab­hängigen Gesinnung und des christ­lichen Familien­lebens

  2. Verteidigung des Glaubens

  3. Ausübung der Werke der Barmherzigkeit

  4. Beteiligung am katholischen Vereins­leben, sowie an allen auf Besserung der sozia­len und öffent­lichen Zustände in wahr­haft konserva­tivem Geist gerichteten Bestrebungen

  5. Insbesondere Förderung der den Interessen des Grund­besitzes, seiner Erhaltung und Kultur dien­lichen Institutionen und Vereine.”

Gründungspräsident wurde Konrad Graf Preysing, 2. Präsident Ludwig Graf Lerchenfeld.

Vorbild war der bereits 1869 gegründete und vom westfälischen Adel dominierte Verein katholischer Edelleute Deutschlands, mit dem zunächst auch eine enge Verbindung bestand.

In einem gewissen Gegensatz zur 1874 gegründeten Deutschen Adelsgenossenschaft, die überkonfessionell und zentralistisch orientiert war, blieb die GKE auch der föderalistischen Staatsidee sowie dem bayerischen Königshaus verbunden und wies eine größere soziale Homogenität ihrer allerdings weniger zahlreichen Mitglieder aus.

1903 zählte die GKE über 100 Mitglieder. Nachdem ab 1919 auch Damen aufgenommen wurden, stieg die Mitgliederzahl: 1925 waren es 372 Mitglieder und 1930 knapp 400 Mitglieder. Nach dem 2. Weltkrieg waren 289 Mitglieder registriert. Nach dem Höchststand von 509 Mitgliedern im Jahre 1973 pendelte sich die Zahl auf ca. 450 ein.

Der 1911 gegründete Veband des gebundenen Grund­besitzes (Fideikomiß), dessen (katholische) Mitglieder vielfach auch Mit­glieder der GKE waren, kümmerte sich um die wirtschaft­lichen Fragen des adeligen Grundbesitzes sowie die politischen Konsequenzen daraus und übernahm damit die Punkte 4 und 5 des Köferinger Programms. Ent­sprechend wurden diese Punkte aus der Satzung der GKE herausgenommen.

Die GKE konzentrierte sich ab da stärker auf die religiösen und caritativen Aufgaben.

Für die Verteidigung des Glaubens haben sich innerhalb der GKE insbe­sondere die vielen geist­lichen Standes­genossen eingesetzt, u.a. der Bischof von Passau Sigismund Felix Freiherr v. Ow, der Bischof von Eichstätt Franz Leopold Freiherr v. Leonrod, der Bischof von Eichstätt und Berlin Kardinal Konrad Graf v. Preysing und der Münchner Regional­bischof Heinrich Graf v. Soden-Fraunhofen. Alois Fürst zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg, I. Präsident über die lange Zeit von 1914 bis 1948, war auch Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken. Als besondere Symbole dieser Aufgabe über die Jahre hinweg können die Stiftung eines - mittlerweile verschwundenen - Leuchters für die Kirche "Dormitio Mariae" in Jerusalem (ca. 1906), die Stiftung eines Altars für den Münchner Dom (1959) sowie die Stiftung eines Altars für die Krypta des Doms in Bamberg (1973) gelten. Bei der Innenrenovierung (2012-2014) der Basilika St.Anna in Altötting hat die GKE die Patenschaft für das Bild "1. Rosenkranzgeheimnis" übernommen.

In Wahrnehmung der karitativen Verpflichtung werden seit 1879 von der GKE in Notlage befindliche Standes­genossen unterstützt. Nach 1911 wurden diese Aufgaben einer hierfür gegründeten Wirtschaftsstelle übertragen, die verarmten Adligen u.a. mit Naturalien - im wesentlichen Lebensmittel und Kleidung - half. Später wurde statt Naturalien vermehrt Geld verteilt. Nach dem 2. Weltkrieg wurde diese wichtige Aufgabe zusammen mit der Vereinigung des Adels in Bayern e.V. fort­geführt und bildet bis zum heutigen Tag einen zentralen Aufgaben­schwer­punkt der GKE. Die von 1887 bis in den 1. Weltkrieg gewährte Unter­stützung hilfs­bedürftiger, würdiger, unver­heirateter Damen wurde nach dem 1. Weltkrieg durch eine Berufsberatungsstelle für adelige Töchter ergänzt. Nach dem 2. Weltkrieg wurden Studien­stipendien gewährt.

Die GKE fand sich ab 1919 mit dem Ende der Monarchie in einer neuen Situation wieder - nicht nur wegen der Abschaffung der letzten Adelsprivilegien, sondern vor allem wegen der für den Adel nicht selbstverständlichen Loyalität gegenüber dem republikanischen Staat sowie der stark eingeschränkten Verwendung im Staats- und Militärdienst. Sie hat 1922 die Wiedererrichtung der Monarchie als Aufgabe in ihre damaligen Statuten aufgenommen. Sie hat sich dem ansteigenden Antisemitismaus und der völkischen Ideologie tendenziell entzogen. 1933 hat sich die GKE dann formell "gleichgeschalten", sodass sie auch in der Zeit der NS-Herrschaft nie verboten war.

1947 wurde die GKE auf Anweisung der amerikanischen Militärregierung formal neugegründet. In der Nachkriegszeit widmete sich die GKE besonders der Jugend. Mit Vorträgen und Veran­staltungen wurde aristokratisches Denken und Handeln, das Bewusstsein von der persön­lichen Verant­wortung allen gegenüber, die sich nicht selbst helfen können, und auch die Notwendigkeit einer kritischen Beobachtung der politischen Strömungen aus christlicher Sicht vermittelt.

Obwohl sich die äußeren Umstände seit 1875 / 1876 grund­legend geändert haben, hat sich die GKE bis heute dafür eingesetzt die Grund­sätze, die dem Adel seit jeher wesent­lich waren und die auch die Grund­lagen des christ­lichen Abend­landes sind, weiter­zutragen und zu ver­mitteln. Gerade in einer Zeit des zusammen­wachsenden Europas mit allen daraus resul­tierenden Chancen und Gefahren in politischer, religiöser und kultureller Hin­sicht möchte die GKE damit den Mit­gliedern eine Hilfe­stellung in den Schwie­rig­keiten der Zeiten geben.

Zusammengesellt wurde der Beitrag von Georg Freiherr v. Aretin und Louis Freiherr v. Harnier

Als Quellen dienten:

1) K.O. Aretin: Der bayerische Adel in: Bayern in der NS-Zeit, 1981, 
2) P.C. Aretin: Streiflichter aus der Geschichte der Genossenschaft kath. Edelleute in Bayern e.V., 1997, 
3) K.O. Aretin: Franckenstein - eine politische Karriere zwischen Bismarck und Ludwig II, 2003, 
4) St. Malinowski: Vom Krieg zum Führer, 2003.

Name

Der Name des Vereins „Genossenschaft katholischer Edelleute in Bayern”

 

Der Anfang der GKE ist unter Geschichte nachzulesen.

Eine „Genossenschaft” war ursprünglich eine personale, ethisch-religiöse fundierte Gemeinschaft, die mit den sie tragenden Mitgliedern identisch war. Ihre Organisationsstruktur konnte durch Gleichberechtigung der Genossen geprägt oder herrschaftlich ausgerichtet sein (z.B. Ehe und Familie). Teils bestand die Notwendigkeit einstimmiger Beschlussfassung (alle für einen), teils repräsentierte der einzelne Entschluss den Willen aller (einer für alle). Seit dem 12. Jahrhundert zeichnete sich die Ablösung der personalen Mitwirkung ihrer Mitglieder ab, was Hand in Hand mit der Schaffung einer Verbandsperson ging (Beispiel: Zusammenschluss der Bürger einer Stadt zu Schwurgemeinschaften). Die weitere Entwicklung ging im Hochmittelalter zu Genossenschaften für besondere Zwecke, z.B. Deich-Genossenschaften. Die Genossenschaften wurden dann auch rechtlich festgelegt, z.B. §1 G-Gesetz vom 1.5.1889 i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.8.1994: 'Gesellschaft mit unbegrenzter Mitgliederzahl welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder (Genossen) mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezweckt.'

Bei der Gründung der GKE war der wirtschaftliche Aspekt wesentlich, allerdings ohne einen gemeinsamschaftlichen Geschäftsbetrieb, d.h. sie war eine Genossenschaft. Der Eintrag 1947 in der Rechtsform eines Vereins entspricht den damaligen Verhältnissen.

Der Genosse war urspünglich derjenige, der mit anderen auf gleicher Weide Vieh hielt. Als allgemeiner Ausdruck rechtl. wirtschaftl. und gesellschaftl. Gemeinschaft wurde Genosse zu einem Hauptbegriff des älteren deutschen Rechts (bis heute). Im deutschsprachigen Raum ist das Wort Genosse seit 1879 die Anrede der Sozialisten untereinander. Die Nationalsozialisten gebrauchten es in den Wortverbindungen Volks-Genosse und Partei-Genosse.

[Aus: Brockhaus, Die Enzyklopädie in 24 Bänden, 20. Auflage 1999]

Bei der über 125-jährigen lückenlosen Geschichte des Vereins, während derer der Vereinszweck und die Ausrichtung im wesentlichen gleich geblieben sind, ist es sinnvoll, den Namen des Vereins beizubehalten, auch wenn sich manche Bedeutungen und Schwerpunkte etwas verschoben haben und andere Gruppierungen die Begriffe für sich vereinnahmen wollen.

Edelleute ist die ursprüngliche Bezeichnung für die Angehörigen des altfreien Adels, später für die des gesamten, d.h. auch des niederen Adels [Quelle wie oben]. Nach der “Abschaffung” des Adels und der Änderung des Namensrechts ist es teilweise sehr schwierig geworden, festzustellen, wer dieser Gruppe zuzurechnen ist.

Verbände

Vereine, Verbände und Archive des (deutschen) Adels

Satzung

Satzung

Genossenschaft katholischer Edelleute in Bayern e.V.

(Neufassung, beschlossen in der 147. Genossenschaftsversammlung am 7. Dezember 2002)

 

§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Genossenschaft katholischer Edelleute in Bayern e. V.". Er stellt sich unter den Schutz der Mutter Gottes, der Patronin Bayerns. Sitz des Vereins ist München. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Der Verein ist selbstlos tätig und seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 2: Zweck

Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

  1. den römisch katholischen Glauben zu wahren, die Kirche bei ihrem Streben nach Einheit der Christen zu unterstützen und das aktive christliche Leben zu fördern,

  2. die traditionsgemäße Gesinnung seiner Mitglieder und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, zu stärken,

  3. durch Veranstaltungen die persönlichen Beziehungen untereinander, insbesondere der Jugend, zu fördern,

  4. in Not Geratenen Hilfe zu gewähren und

  5. junge Mitglieder zu fördern.

 

§ 3: Adelsrecht

  1. Der Verein ist Mitglied der Vereinigung der deutschen Adelsverbände (VdDA) und entsendet einen Vertreter in den Adelsrechtsausschuss (ARA).

§ 4: Mitgliedschaft

Aufgenommen werden können bayerische oder in Bayern ansässige Edelleute römisch-katholischer Konfession und Gesinnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand berät und beschließt die Aufnahme.

§ 5: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,

  2. die Mitgliederversammlung.

§ 6: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem I. Präsidenten, dem II. Präsidenten, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem geistlichen Beirat und bis zu 6 Beisitzern, von denen 2 Vertreter der Jugend sein sollen. Der Vorstand ist berechtigt, für die laufende Wahlperiode bei Bedarf bis zu 2 weitere Beisitzer zu berufen. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand gemäß §7 Abs. 6) auf 4 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

  3. Der I. Präsident beruft den Vorstand mit einer Frist von möglichst 2 Wochen ein. Auf Verlangen von 3 Vorstandsmitgliedern hat der I. Präsident den Vorstand einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

  4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit eines Präsidenten und von vier Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der I. Präsident bzw. dessen Vertreter. Die Entscheidungen sind schriftlich niederzulegen.

  5. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Über die etwaige Erstattung von Auslagen für den Verein beschließt der Vorstand.

  6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Hierfür ist er verantwortlich. Er veranlasst, was zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlich erscheint. Er bestimmt, in welchem Umfange die laufenden Geschäfte von der Geschäftsstelle in seinem Auftrag zu erledigen sind. Er entscheidet über die Einberufung der Mitgliederversammlung und bestimmt deren Tagesordnung (§ 7), über Aufnahme (§ 4) und Ausschluss (§ 9) von Mitgliedern. Der Vorstand beschließt über die vom Schatzmeister aufgestellte Jahresrechnung. Die Richtigkeit der Jahresrechnung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel haben 2 hierfür in der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer zu prüfen. Diese sollen auch die Entlastung des Vorstands beantragen.

  7. Der I. Präsident führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung, er bestimmt die Richtlinien und trägt dafür die Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung. Er kann sich durch den II. Präsidenten vertreten lassen.

  8. Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem Geschäftsführer, der zugleich Schriftführer ist. Er hat für die Protokollierung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.

  9. Gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten der I. Präsident und der II. Präsident einzeln den Verein.

§ 7: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist durch den I. Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch dessen Vertreter mindestens einmal im Jahr schriftlich spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss auch auf Antrag von wenigstens 50 Mitgliedern des Vereins einberufen werden und zwar längstens 4 Wochen nach Eingang des Antrags, in dem Zweck und Gründe angegeben sein müssen.

  2. Der I. Präsident, in dessen Verhinderungsfall der II. Präsident und im Falle der Verhinderung von beiden Präsidenten ein vom I. Präsidenten hierzu bestimmtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.

  3. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstands (§ 6), die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung der Jahresbeiträge (§ 10), die Abänderung der Satzung und die Entscheidung über Anträge aller Art, welche vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

  4. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, Anträge zu stellen. Diese müssen in einer Frist von mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, der sie berät und auf die Tagesordnung setzen kann.

  5. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur mit Zustimmung der anwesenden Mitglieder abgestimmt werden. Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung stehen.

  6. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder grundsätzlich durch Akklamation. Auf Wunsch von 1 Vorstandsmitglied oder von mindestens 10 anwesenden Mitgliedern erfolgt die Beschlussfassung mittels Stimmzettel. Die Wahl des I. und des II. Präsidenten erfolgt jedenfalls durch Stimmzettel. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, dass eine Blockentscheidung erfolgt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei der Text der vorgesehenen Satzungsänderung mit der Ladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden muss.

  7. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterfertigen.

  8. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern zuzuleiten.

§ 8: Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss mindestens 3 Monate vorher beim Vorstand angemeldet werden. Die Mitgliedschaft endet durch den Fortfall auch nur einer der Voraussetzungen, die für die Aufnahme erforderlich waren (§3 Abs. 2, §4). Das gilt nicht für bloßen Wegzug.

§ 9: Ausschluss

Der Vorstand ist zur Ausschließung von Mitgliedern aus folgenden Gründen berechtigt:

  1. Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

  2. Wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinszwecke verstoßen hat.

  3. Wenn das Mitglied die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr erfüllt.

Dem Mitglied ist vor dem Beschluss des Vorstands Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ein derartiger Beschluss erfordert die Zustimmung von 2 Dritteln, mindestens aber von 5 anwesenden Mitgliedern des Vorstands.

§ 10: Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind bis zum 1. April eines jeden Jahres zu entrichten. Die bis zum 1. September nicht bezahlten Beiträge werden durch den Schatzmeister angemahnt.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Reduzierung des Mitgliedsbeitrags beschließen.

§ 11: Heilige Messen

Der Verein lässt jedes Jahr für die im vergangenen Jahr verstorbenen Mitglieder eine Hl. Messe lesen.

§ 12: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen in zwei Mitgliederversammlungen, zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen hat, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss erfolgen. Dieser Beschluss bestimmt dann zugleich endgültig über die Abwicklung der von der Genossenschaft eingegangenen Verpflichtungen.
Das im Zeitraum der Auflösung etwa vorhandene Vermögen fällt dem königlich bayerischen Hausritterorden vom Hl. Georg e. V., München, zu.

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